Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 1 Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-2 (2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-3 (3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18Vertrauensperson; Durchführung der QuartalsbesprechungZitiert von 1
- BVerwG, 11.01.2007 – 1 WDS-VR 7.06
- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 10/18Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen FeststellungsantragZitiert von 3
- BVerwG, 28.10.2009 – 1 WB 11.09Zitiert von 7
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 3.07Zitiert von 1
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 2.07Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- OVG NRW, 20.06.2022 – 33 A 3021/21.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.