Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 1 Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18Vertrauensperson; Durchführung der QuartalsbesprechungZitiert von 1
- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 10/18Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen FeststellungsantragZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1544/25Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2009 – 3 K 536/09Zitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BAG, 24.06.2020 – 6 AZR 10/19Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVGZitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 05.02.2020 – 7 K 817/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-2 (2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-3 (3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.